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28.11.2024 Anwendungsregel TOP

Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105)

Bei Planung, Errichtung, Anschluss von Erzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers und deren Betrieb sind technische Anforderungen zu beachten. Der Entwurf der TAR Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (Novelle 2025) lag bis 27. November 2024 zur öffentlichen Konsultation vor. Aktuell werden die Konsultationsbeiträge geprüft.


Das Wichtigste in Kürze

VDE FNN definiert mit „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz – Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ (VDE-AR-N 4105) den nationalen Standard für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen in der Niederspannung. Die TAR Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz wird rollierend überarbeitet. Derzeit sind folgende Versionen der TAR Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz zu berücksichtigen:

Die TAR Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz wird durch folgende VDE FNN Hinweise und Informationen ergänzt:

Nutzen und Verbesserung

Die TAR Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz bietet ein einheitliches und harmonisiertes Regelwerk für diese Spannungsebene. Folgende Themen sind in der aktuell gültigen Fassung enthalten. Diese wird derzeit in den folgenden Themen überarbeitet.

Aktuell enthalten

In Überarbeitung

Allgemeine Grundsätze des Netzanschlusses

Vereinfachung der Anforderungen für Kleinsterzeugungsanlagen und -speicher

Ausgestaltung des Netzanschlusses

Weiterentwicklung der P-AVE Überwachung und Nulleinspeisung

Ausführung der Erzeugungsanlage

Erweiterte Anforderungen an systemstützende Erzeugungseinheiten

Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz)

Anforderungen und Nachweisverfahren für rückspeisefähige Ladeeinrichtungen

Abrechnungsmessung

Überarbeitung der Formulare für den Netzanschlussprozess

Betrieb der Anlage

Nachweis der elektrischen Eigenschaften

Zielgruppen

Die TAR Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz dient gleichermaßen dem Netzbetreiber wie dem Errichter als Planungsunterlage und Entscheidungshilfe. Außerdem erhält der Betreiber wichtige Informationen zum Betrieb solcher Anlagen.

  • Netzbetreiber
  • Errichter/Planer
  • Elektrohandwerk
  • Hersteller

Die TAR Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz ist die Basis für die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) Niederspannung der Netzbetreiber. Der (Verteil-) Netzbetreiber ergänzt die Technischen Anschlussregeln um seine netzspezifischen Anforderungen und veröffentlicht diese dann als TAB Niederspannung auf seiner Internetseite. Die TAB des (Verteil-) Netzbetreibers gelten zusammen mit § 19 EnWG [2] „Technische Vorschriften“ und sind somit Bestandteil von Netzanschlussverträgen und Anschlussnutzungsverhältnissen.

FAQ

Die TAR Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz fasst die technischen Anforderungen zusammen, die bei der Planung, bei der Errichtung, beim Anschluss und beim Betrieb von Erzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers zu beachten sind. Um weitergehende Hilfestellung bei der Nutzung der Anwendungsregeln zu geben, veröffentlichen wir an dieser Stelle einen Teil der uns erreichenden Fragen nach Abschnittsnummern der VDE-AR-N 4105 geordnet als FAQ.

1 Anwendungsbereich

Gibt es eine Entscheidungshilfe, wann eine Energieerzeugungsanlage nach VDE-AR-N 4105 oder 4110 anzuschließen bzw. zu zertifizieren ist?

Gibt es eine Entscheidungshilfe, wann eine Energieerzeugungsanlage nach VDE-AR-N 4105 oder 4110 anzuschließen bzw. zu zertifizieren ist?

Antwort:
Ja, wir haben Ihnen eine Entscheidungshilfe bereitgestellt. Diese finden Sie hier.

1 Anwendungsbereich Prüfstände (20.09.2021)

In welchem Umfang gelten die Technischen Anschlussregeln auch für Prüfstände und vergleichbare Sonderanlagen mit einer temporären Rückspeisung, deren Hauptzweck die Wertschöpfung bei der Prüfung selbst ist und nicht die Stromerzeugung?

Sind konkret alle Anforderungen an Erzeugungsanlagen insbesondere, auch die Zertifizierungsanforderungen einzuhalten, oder gibt es Ausnahmen?

Beispiele für entsprechende Prüfstände sind:

- Motorenprüfstände und Rollenprüfstände auf denen Verbrennungsmotore, Elektromotore bzw. auch komplette Fahrzeuge geprüft werden

- Getriebeprüfstande, bei denen Verbrennungsmotor und Getriebe von einem umrichtergesteuerten Generator belastet und die Bremsenergie der Generatoren mittels eines Umrichters zurück gespeist wird

- Batterie- bzw. Batteriezellenprüfstände sowie Prüfstände für Brennstoffzellenstacks und Brennstoffzellensysteme, bei denen z.B. Lebenszyklustests gefahren werden und deren Energie beim Entladen zurückgespeist wird bzw. über das Kundennetz in andere Testsysteme umgeladen wird. Prüfstände für Erzeugungsanlagen für die Durchführung von Prüf- und Testzyklen

In welchem Umfang gelten die Technischen Anschlussregeln auch für Prüfstände und vergleichbare Sonderanlagen mit einer temporären Rückspeisung, deren Hauptzweck die Wertschöpfung bei der Prüfung selbst ist und nicht die Stromerzeugung?

Sind konkret alle Anforderungen an Erzeugungsanlagen insbesondere, auch die Zertifizierungsanforderungen einzuhalten, oder gibt es Ausnahmen?

Beispiele für entsprechende Prüfstände sind:

- Motorenprüfstände und Rollenprüfstände auf denen Verbrennungsmotore, Elektromotore bzw. auch komplette Fahrzeuge geprüft werden

- Getriebeprüfstande, bei denen Verbrennungsmotor und Getriebe von einem umrichtergesteuerten Generator belastet und die Bremsenergie der Generatoren mittels eines Umrichters zurück gespeist wird

- Batterie- bzw. Batteriezellenprüfstände sowie Prüfstände für Brennstoffzellenstacks und Brennstoffzellensysteme, bei denen z.B. Lebenszyklustests gefahren werden und deren Energie beim Entladen zurückgespeist wird bzw. über das Kundennetz in andere Testsysteme umgeladen wird. Prüfstände für Erzeugungsanlagen für die Durchführung von Prüf- und Testzyklen

Antwort:

Sofern es sich bei der Anlage eindeutig und nachweislich (vgl. Kriterien in untenstehender Aufzählung) um Motoren- , Rollen- oder Brennstoffzellen-Prüfstände oder vergleichbare technische Sonderanlagen mit nur zeitweiser Rückspeisung im Zuge des Tests (ohne Einspeisevertrag) ins Netz handelt, sind diese nicht als Erzeugungsanlagen im Sinne des Anwendungsbereichs der VDE Anwendungsregel 4105 zu behandeln (vergleichbar etwa zu dem temporär generatorischen Verhalten von z. B. Aufzugsanlagen).

Prüfstände müssen vor Inbetriebnahme unter Angabe der Erzeugungsart und der maximalen Erzeugungs- und Bezugsleistung beim Netzbetreiber angemeldet werden. Grundsätzlich ist ein frühzeitiger bilateraler Austausch zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber sinnvoll. Alle Anforderungen für Bezugskunden, insbesondere die VDE-AR-N 4100, sowie zusätzlich die Anforderungen an den Entkupplungsschutz für Erzeugungseinheiten entsprechend VDE-AR-N 4105 sind zu erfüllen. Die Übergabezählung der Anschlussnutzeranlage muss rücklaufgesperrt oder als Zweirichtungszähler ausgeführt werden. Bei dem gleichzeitigen Betrieb von Prüfständen und EEG- oder KWK-Anlagen ist sicherzustellen, dass keine Energiemengen aus Prüfständen als geförderte Strommengen vergütet werden.

Ein Prüfstand im Sinne dieser FAQ muss alle nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllen:

  • Regelmäßig wechselnde Testobjekte (z. B. Motoren, Getriebe, Batteriezellen, Brennstoffzellen, Erzeugungsanlagen)
  • Verwendung der Anlage ausschließlich zum Zwecke der definierten Tests
  • Keine durch externe Größen gesteuerte Betriebsweise, insb. keine Vermarktung/Stromhandel/Regelleistung, keine Steuerung nach Primärenergiedargebot oder Einspeise-/Bezugsleistung am Netzanschlusspunkt (Selbstverbrauchsoptimierung), keine Förderung der Energieerzeugung des Prüfstands z. B. nach EEG oder KWK-G.

3 Begriffe Rückspeisefähige Ladeeinrichtung

Wie ist die rückspeisefähige Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge einzustufen?

Wie ist die rückspeisefähige Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge einzustufen?

Antwort:

Nicht rückspeisefähige Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind in der VDE-AR-N 4100 beschrieben. Rückspeisefähige Ladeeinrichtungen werden in der aktuellen VDE-AR-N 4105 nicht erwähnt. Es existieren keine spezifischen Anforderungen.

Rückspeisefähige Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, die Strom in das Netz zurück speisen, gelten als Speicher, solange ein Fahrzeug angeschlossen ist. Es ist daher die Definition eines „Speichers“ zutreffend und sie ist als „Typ 2 Speicher“ zu betrachten.

4.2 Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen

In Abschnitt 4.2 werden bei den zum Anschlussvorgang beim Netzbetreiber einzureichenden Unterlagen unter anderem Zertifikate für die Leistungsflussüberwachung am Netzanschlusspunkt (PAV,E-Überwachung, 70%-Begrenzung nach 5.7.4.2, Symmetrieeinrichtung nach VDE-AR-N 4100, 5.5) soweit im jeweiligen Anschlussfall erforderlich, gefordert. Sind solche Zertifikate bereits bei den Herstellern verfügbar?

In Abschnitt 4.2 werden bei den zum Anschlussvorgang beim Netzbetreiber einzureichenden Unterlagen unter anderem Zertifikate für die Leistungsflussüberwachung am Netzanschlusspunkt (PAV,E-Überwachung, 70%-Begrenzung nach 5.7.4.2, Symmetrieeinrichtung nach VDE-AR-N 4100, 5.5) soweit im jeweiligen Anschlussfall erforderlich, gefordert. Sind solche Zertifikate bereits bei den Herstellern verfügbar?

Antwort:

Für die PAV,E-Überwachung und für die Symmetrieeinrichtung nach VDE-AR-N 4100 wird auf die FNN-Empfehlung verwiesen, nach der bis 31.03.2021 noch Herstellererklärungen ausreichend sind und ab 01.04.2021 Zertifikate bei der Anschlussanmeldung vorzulegen sind. Für die 70%-Begrenzung bei PV-Anlagen bezüglich Netzsicherheitsmanagement sind die Prüfanforderungen für die Zertifizierung noch nicht erstellt, sodass hier bis auf Weiteres auf Herstellererklärungen abzustellen ist. Das gilt unabhängig davon, ob diese Begrenzung direkt in der EZE oder mit separatem Gerät am NAP und Wirkung auf die EZE, umgesetzt wird.

4.3 Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage und/oder des Speichers

Bei der Inbetriebsetzung von Erzeugungsanlagen (PVA und BHKW) lassen manche Netzbetreiber zur Funktionskontrolle des NA-Schutzes vom Anlagenerrichter in einem Außenleiter der Anlage eine Vorsicherung entfernen, um die Netztrennung zu prüfen. Bei den Erzeugungsanlagen mit Drehstrommaschinen dauert es bis zur Abschaltung der Anlage viele Sekunden. Wie ist mit diesen hohen Auslösezeiten, die nicht in der Anwendungsregel beschrieben sind, umzugehen?

Bei der Inbetriebsetzung von Erzeugungsanlagen (PVA und BHKW) lassen manche Netzbetreiber zur Funktionskontrolle des NA-Schutzes vom Anlagenerrichter in einem Außenleiter der Anlage eine Vorsicherung entfernen, um die Netztrennung zu prüfen. Bei den Erzeugungsanlagen mit Drehstrommaschinen dauert es bis zur Abschaltung der Anlage viele Sekunden. Wie ist mit diesen hohen Auslösezeiten, die nicht in der Anwendungsregel beschrieben sind, umzugehen?

Antwort:

Der Effekt hängt mit der Kopplung im Drehstromgenerator zusammen. Beim Ziehen der netzseitigen Sicherung eines Außenleiters ändert sich am inneren Aufbau in der Maschine nichts. Die Erregerwicklung einer Synchronmaschine bzw. der ( Kurzschluss-) Läufer einer Asynchronmaschine wird weiterhin von den Statorwicklungen der nicht ausgefallenen Netzspannungen geführt. Auch der Erregerstrom und damit das Magnetfeld der Erregerwicklung bzw. des Läufers ändern sich zunächst nicht wesentlich. In der Statorwicklung des ausgefallenen Außenleiters wird also weiterhin eine Spannung induziert, die sich in Frequenz und in etwa auch der Phasenlage nicht von der Netzspannung des abgeschalteten Außenleiters unterscheidet.

In Abhängigkeit davon, inwiefern sich der Strom des abgeschalteten Außenleiters vom Strom vor der Abschaltung unterscheidet, stellt sich eine Spannung ein, die von der ursprünglichen Netzspannung oft nur gering abweicht und noch im zulässigen Bereiches des NA-Schutzes liegt und somit zu keiner Auslösung führt. Wesentlich stärker wirkt sich die Abschaltung des einen Außenleiters auf die Generatorströme aus, hier entstehen in der Regel erhebliche Unsymmetrien, die zu einem Auslösen der entsprechenden Überwachungen und damit zu einer Abschaltung führen. Mit der Abschaltung eines Außenleiters kann eine Drehstromanlage nicht sicher freigeschaltet werden, da auch durch Drehstromverbraucher eine Spannung auf diesen Außenleiter übertragen werden kann. Da sich die Phasenlage zwischen Netz und Generator, im Gegensatz zur dreiphasigen Abschaltung, nicht wesentlich ändert, ist auch ein unkontrolliertes Wiederzuschalten bei einer einphasigen Abschaltung in der Regel unkritisch.

Bei Drehstrommaschinen ist für die Funktionskontrolle eine dreiphasige Abschaltung der Erzeugungsanlage, z.B. am zentralen Zählerplatz, vorzunehmen. Alternativ darf auch ein Außenleiter des NA-Schutzes vom Netz getrennt werden. Dazu kann entweder eine Sicherung des NA-Schutzes entfernt oder, wenn eine solche vorhanden ist, die Prüfklemmleiste zur Trennung genutzt werden. Bei allen diesen vorgenannten Verfahren, muss eine unmittelbare Auslösung des NA-Schutzes und eine unmittelbare Abschaltung der Erzeugungsanlage vom Netz erfolgen.

5.5.2 Leistungsüberwachung am Netzanschlusspunkt

Wie ist eine Nulleinspeisung als vereinbarte Anschlusswirkleistung technisch umzusetzen?

Wie ist eine Nulleinspeisung als vereinbarte Anschlusswirkleistung technisch umzusetzen?

Antwort:

Die Ausführung und der Betrieb von Anlagen als Nulleinspeiser sind im FNN Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ unter Abschnitt 4.4 beschrieben. Die Umsetzung einer Anlage als Nulleinspeiser ist nicht zwingend mit dem Einsatz eines Speichers verbunden. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion ist gemäß Abschnitt 4.3 zu erbringen.

5.5.3 Steckerfertige Erzeugungsanlagen

Wird bei der Summe aller Erzeugungsanlagen und Speicher ∑ SAmax eine steckerfertige Erzeugungsanlage mit aufsummiert, sodass bestimmte Schwellenwerte hinsichtlich technischer Anforderungen überschritten werden.

Wird bei der Summe aller Erzeugungsanlagen und Speicher ∑ SAmax eine steckerfertige Erzeugungsanlage mit aufsummiert, sodass bestimmte Schwellenwerte hinsichtlich technischer Anforderungen überschritten werden.

Antwort:

Eine steckerfertige Erzeugungsanlage je Anschlussnutzeranlage wird mit weiteren Erzeugungsanlagen nicht im Sinne ∑ SAmax aufsummiert, d.h. bei der Ermittlung der Summe aller EZA nicht berücksichtigt.

5.5.3 Steckerfertige Erzeugungsanlagen

Die Gesetzesänderung des EEG vom Mai 2024 legt für Steckersolargeräte eine Leistungsgrenze von 800 VA fest. Wie steht das in Zusammenhang mit den Anforderungen aus der VDE-AR-N 4105?

Die Gesetzesänderung des EEG vom Mai 2024 legt für Steckersolargeräte eine Leistungsgrenze von 800 VA fest. Wie steht das in Zusammenhang mit den Anforderungen aus der VDE-AR-N 4105?

Antwort:

Bisher galt für bestimmte Steckersolargeräte eine vereinfachte Inbetriebsetzung. Diese wird in Abschnitt 5.5.3 der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2018-11 festlegt. Bis zu einer Scheinleistung von 600 VA durfte die Inbetriebsetzung ohne eingetragenen Installateur (Elektrofachbetrieb) vorgenommen werden.

Durch die EEG-Änderung im Mai 2024 (§ 8 Abs 5a EEG 2023) wird erstmals eine Leistungsgrenze von 800 VA für Steckersolargeräte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, gesetzlich festgelegt - Steckersolargeräte bis 2 kWp, Zuordnung zur Vergütungsform der unentgeltlichen Abnahme hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers. Netzbetreiber dürfen unter den genannten Voraussetzungen keine Meldungen für diese Steckersolargeräte verlangen. Die Begrenzung für die vereinfachte Inbetriebsetzung von Anlagen mit einer Scheinleistung bis 600 VA ist dadurch in dem nach § 8 Abs 5a EEG 2023 definierten Fall hinfällig. Gesetzlich wird für Steckersolargeräte bis 800 VA in diesem Fall nur noch die Registrierung im Markstammdatenregister vorgesehen.

Die technischen Anforderungen der VDE-AR-N 4105:2018-11 an Erzeugungseinheiten müssen weiterhin durch ein Einheitenzertifikat nachgewiesen werden. Für Steckersolargeräte, die nicht die unter § 8 Abs 5a EEG 2023 genannten Voraussetzungen einhalten, gelten die bisherigen Anforderungen zum Meldeprozess.

5.7.3.1 Verhalten der Erzeugungsanlage am Netz – Dynamische Netzstützung

Gemäß Abschnitt 5.7.3.1 sind folgende Erzeugungseinheiten von der dynamischen Netzstützung ausgenommen:

• Stirlinggeneratoren und Brennstoffzellen, die prinzipbedingt keine dynamische Netzstützung erbringen können;

• Synchron- und Asynchrongeneratoren, die direkt oder über Umrichter gekoppelt sind, mit Pn ≤ 50 kW

Gilt diese Ausnahme auch für die Abschnitte 5.7.3.2 und 5.7.3.3?

Gemäß Abschnitt 5.7.3.1 sind folgende Erzeugungseinheiten von der dynamischen Netzstützung ausgenommen:

• Stirlinggeneratoren und Brennstoffzellen, die prinzipbedingt keine dynamische Netzstützung erbringen können;

• Synchron- und Asynchrongeneratoren, die direkt oder über Umrichter gekoppelt sind, mit Pn ≤ 50 kW

Gilt diese Ausnahme auch für die Abschnitte 5.7.3.2 und 5.7.3.3?

Antwort:

Ja, die Ausnahmeregelung zur dynamischen Netzstützung gemäß Abschnitt 5.7.3.1 gilt auch für die Abschnitte 5.7.3.2 und 5.7.3.3.

5.7.4.2 Netzsicherheitsmanagement

Wie muss das Netzsicherheitsmanagement nach EEG 2021 und Redispatch 2.0 ausgeführt werden?

Wie muss das Netzsicherheitsmanagement nach EEG 2021 und Redispatch 2.0 ausgeführt werden?

Antwort

Aufgrund umfänglicher gesetzlicher Änderungen nach Inkrafttreten der VDE-AR-N 4105 11:2018 ist der Abschnitt 5.7.4.2 Netzsicherheitsmanagement nicht mehr vollumfänglich aktuell. Der Abschnitt wird im Zuge der anstehenden Novelle überarbeitet.  Aktuelle Informationen zur Umsetzung der neuen Anforderungen sind im FNN-Hinweis - „Technik zur Umsetzung § 9 EEG und Echtzeitdatenübertragung zur Anpassung von Stromeinspeisungen nach § 13 Abs.1 und 2 EnWG“ enthalten. Die neuen Anforderungen sind anzuwenden.

5.7.4.3 Verhalten der Erzeugungsanlage am Netz - Wirkleistungsanpassung bei Über- und Unterfrequenz

Gelten Wasserkraftanlagen als nicht oder bedingt regelbare Erzeugungseinheiten hinsichtlich der Anschwing- / Einschwingzeiten bei der Leistungs-Frequenzreglung?

Gelten Wasserkraftanlagen als nicht oder bedingt regelbare Erzeugungseinheiten hinsichtlich der Anschwing- / Einschwingzeiten bei der Leistungs-Frequenzreglung?

Antwort:

Soweit Wasserkraftanlagen durch verfahrenstechnische Einschränkungen (Wasserträgheit, Druckstöße in Rohrleitungen, Abfuhr des Überschusswassers usw.) nur bedingt regelbar sind bzw. nur mit größeren Zeitversatz reagieren können, dürfen die eingeschränkten Anforderungen aufgrund technischer Restriktionen gemäß Abschnitt 5.7.4.3 angewandt werden.

5.7.4.3 Wirkleistungsanpassung bei Über- und Unterfrequenz

Die im Abschnitt 5.7.4.3. geforderten Regelzeiten für Erzeugungseinheiten und Speicher können von Brennstoffzellen mit SOFC-Technik nicht eingehalten werden. Wie ist hier zu verfahren?

Die im Abschnitt 5.7.4.3. geforderten Regelzeiten für Erzeugungseinheiten und Speicher können von Brennstoffzellen mit SOFC-Technik nicht eingehalten werden. Wie ist hier zu verfahren?

Antwort:

VDE FNN empfiehlt, für Erzeugungseinheiten mit dieser Technologie, eine Abweichung zu akzeptieren, sofern, nach einer anfänglichen Zeitverzögerung TV ≤2s, die Leistungsgradienten für das Steigern und Reduzieren der Wirkleistungsabgabe gemäß Abschnitt 5.7.4.1 der VDE-AR-N 4105 (Wirkleistungsabgabe / Allgemeines) eingehalten werden.

Begründung:

Die Technologie der SOFC-Brennstoffzellen lässt, aufgrund der erforderlichen internen thermischen Prozesse, keine schnellen Leistungsänderungen zu. Eine Systemrelevanz ist, wegen der sehr geringen Population der SOFC Brennstoffzellen, derzeit nicht gegeben.

Einschränkung:

Überschreitet die Summenleistung der, im Geltungsbereich der VDE-AR-N 4105 installierten, Erzeugungseinheiten mit SOFC-Brennstoffzellentechnologie, einen Wert von 10 MW, könnte eine Systemrelevanz gegeben sein. Die Ausnahmeregelung gilt daher nicht für Erzeugungseinheiten mit SOFC-Brennstoffzellentechnologie, deren Anschluss nach Überschreiten dieses Grenzwertes beantragt wird.
Im Marktstammdatenregister können, nach „Nettonennleistung der Einheit kleiner als 135“ und „Technologie der Stromerzeugung entspricht Brennstoffzelle“ gefiltert, Brennstoffzellen EZE, die in den Geltungsbereich der VDE-AR-N 4105 fallen, selektiert und im CSV-Format exportiert werden. Da nur ein kleiner Teil (< 10%*) dieser Brennstoffzellen auf der SOFC-Technologie basiert, ist davon auszugehen, dass bis zu einer Gesamtleistung der selektierten EZE von 100 MW, die Grenzleistung von 10 MW für Erzeugungseinheiten mit SOFC-Brennstoffzellentechnologie nicht überschritten ist.

(https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/Einheit/Einheiten/ErweiterteOeffentlicheEinheitenuebersicht)
*Stand 2019: 7%, Quelle: http://www.fuelcellindustryreview.com

6.1 Generelle Anforderungen

Ist bei einer Photovoltaikanlage, welche eine installierte Modulleistung von 25 kWp aufweist, und über einen Wechselrichter einspeist, der laut Einheitenzertifikat eine Scheinleistung von 33 kVA aufweist, der zentrale NA-Schutz erforderlich?

Ist bei einer Photovoltaikanlage, welche eine installierte Modulleistung von 25 kWp aufweist, und über einen Wechselrichter einspeist, der laut Einheitenzertifikat eine Scheinleistung von 33 kVA aufweist, der zentrale NA-Schutz erforderlich?

Antwort:

Für die Ausführung des NA-Schutzes ist die Summe der maximalen Scheinleistungen aller Wechselrichter ∑ SAmax ausschlaggebend. Ist ∑ SAmax >30 kVA, ist ein zentraler NA-Schutz zu installieren.

Über eine softwareseitig dauerhafte Leistungsreduzierung von SEmax kann jedoch ∑ SAmax reduziert werden. Die Umsetzung einer dauerhaften Leistungsreduzierung an der Erzeugungseinheit ist anzugeben und darf auch nicht durch Software-Updates überschrieben werden. Eine ungewollte und unautorisierte Aufhebung der dauerhaften Leistungsreduzierung ist durch eingeschränkte Zugriffsrechte / Passwortschutz sicherzustellen.

6.4 Kuppelschalter

Gibt es beispielhafte Darstellungen über zulässige mögliche Umsetzungsvarianten hinsichtlich des Aufbaus des zentralen NA-Schutzes im Zusammenwirken mit zentralen/integrierten Kuppelschaltern?

Gibt es beispielhafte Darstellungen über zulässige mögliche Umsetzungsvarianten hinsichtlich des Aufbaus des zentralen NA-Schutzes im Zusammenwirken mit zentralen/integrierten Kuppelschaltern?

Antwort:

Eine Übersicht über zulässige mögliche Varianten finden sich hinter diesem Link.

7 Zählerplätze (25.10.2022)

Dürfen mehrere EZA über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden?

Dürfen mehrere EZA über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden?

9 Nachweis der elektrischen Eigenschaften (9. Juni 2022)

Welche Akkreditierung muss eine Zertifizierungsstelle für Erzeugungseinheiten mindestens ausweisen können?

Welche Akkreditierung muss eine Zertifizierungsstelle für Erzeugungseinheiten mindestens ausweisen können?

Antwort:

Gemäß der VDE-AR-N 4105 muss die Zertifizierung von Erzeugungseinheiten, Speichern und des NA-Schutzes durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17065 für diesen Anwendungsbereich akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.

Der RfG fordert, dass die Akkreditierungsstelle ein Mitglied der europäischen Kooperation für die Akkreditierung (EA) sein muss.
Diese Anforderung wurde bisher nicht in die VDE-AR-N 4105 übernommen, so dass eine internationale Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065 angewendet werden darf.

Da die VDE-AR-N 4105 die deutsche Umsetzung des RfG darstellt, ist für Deutschland diese Anwendungsregel anzuwenden.

9 Nachweis der elektrischen Eigenschaften

Der VDE FNN hat mit seinem Informationsschreiben bzgl. des Nachweises der elektrischen Eigenschaften gemäß Abschnitt 9 empfohlen, bis zum 31.03.2021 weiterhin Herstellererklärungen zu akzeptieren. Beinhaltet diese Empfehlung, dass Energieerzeugungsanlagen, die nach dem 1.4.2020 in Betrieb genommen wurden, die Einheitenzertifizierung nachreichen müssen?

Der VDE FNN hat mit seinem Informationsschreiben bzgl. des Nachweises der elektrischen Eigenschaften gemäß Abschnitt 9 empfohlen, bis zum 31.03.2021 weiterhin Herstellererklärungen zu akzeptieren. Beinhaltet diese Empfehlung, dass Energieerzeugungsanlagen, die nach dem 1.4.2020 in Betrieb genommen wurden, die Einheitenzertifizierung nachreichen müssen?

Antwort:

Nein, das beinhaltet diese Handlungsempfehlung nicht.

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