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VDE FNN
14.04.2025

Netzorientierte Steuerung: Für die Berechnung der Mindestleistung kommt es jetzt auf Erfahrungen an

Die netzorientierte Steuerung dient dem sicheren Netzbetrieb. Es ist jedoch zu beachten, dass die Mindestleistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei der Vorbeugung bzw. Beseitigung von kritischen Netzsituationen immer berücksichtigt werden muss. Wie sich das konkret in der Praxis realisieren lässt, hat VDE FNN in Netzanalysen überprüft. Die Erkenntnisse sind in einem neuen VDE FNN Hinweis veröffentlicht.

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Laura Woryna

Für die Ermittlung der Mindestleistung eines einzelnen Kunde sieht die Festlegung BK6-22-300 der Bundesnetzagentur (BNetzA) Werte bzw. Berechnungsformeln vor, die sich z. B. in Abhängigkeit der Art der Ansteuerung unterscheiden:

a) Mindestleistung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die direkt gesteuert werden

b) Mindestleistung für Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung, wenn diese eine Netzanschlussleistung von über 11 kW haben und direkt gesteuert werden

c) Mindestleistung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die mittels eines Energie-Management-Systems gesteuert werden.

Gemäß dem Beschlusstext der BNetzA zielt die Empfehlung gemäß Tenorziffer 2f auf eine Konkretisierung von b) und c) ab. Aus Sicht von VDE FNN sind für Verteilnetzbetreiber nicht die einzelnen mindestens zu gewährenden Leistungsbezüge einzelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen relevant, sondern die Summe der Mindestleistung aller steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in seinem betrachteten Netzbereich. Es ist daher notwendig, alle drei Anteile zur gesamten Mindestleistung zu berücksichtigen. 

Aus diesem Grund wurde in dem neuen VDE FNN Hinweis „Bewertung der Mindestleistung bei einer netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG“ zusätzlich zur Erarbeitung der Empfehlung zu Tenorziffer 2f geprüft, ob, unter Berücksichtigung der Mindestleistung in einem Netzbereich, eine kritische Netzsituation bzw. eine Überlastsituation in jedem Fall verhindert bzw. beseitigt werden kann. 

Erfahrungen notwendig

Die durchgeführten Analysen zeigen, dass bei den betrachteten Netzbereichen die Überlastsituationen in der Extremsituation nicht durch die netzorientierte Steuerung nach § 14a EnWG beseitigt werden konnten. Um diese Analysen zu validieren, sind Erfahrungswerte aus der Praxis notwendig. In Abhängigkeit der gesammelten praktischen Erfahrungen plädiert VDE FNN dafür, dass im Rahmen der zyklischen Evaluation von Tenorziffer 2f gleichberechtigt alle drei Anteile der gesamten Mindestleistung betrachtet werden sollten.

Mindestleistung bei einer kritischen Auslastungssituation immer gewähren

Die Festlegung BK6-22-300 der BNetzA zur Ausgestaltung von Paragraf 14a EnWG vom 27. November 2023 regelt, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen und Energie-Management-Systeme im Falle einer kritischen Auslastungssituation des vorgelagerten Niederspannungsnetzes ihren netzwirksamen Leistungsbezug entsprechend den Vorgaben des Verteilnetzbetreibers reduzieren müssen. Dabei ist zu beachten, dass Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Energie-Management-Systemen auch im Fall einer netzorientierten Steuerungsmaßnahme ein mindestens zu gewährender netzwirksamer Leistungsbezug, die sogenannte Mindestleistung, zur Verfügung stehen muss. Das bedeutet, dass keine Reduktion des Netzbezugs auf null erfolgen darf.