Elektronische Messgeräte, die seit dem 1. Januar 2019 eingebaut werden, können gemäß Verwaltungsvorschrift (GM-VA SPV, aktuelle Fassung vom 20. September 2019) entweder:
- nach Stichprobenverfahren der Landeseichbehörden eine Eichfristverlängerung von 2 Jahren erhalten oder
- wenn mit Einbau beim Kunden ein von der AGME anerkanntes Qualifikationsverfahren durchlaufen wurde, eine Verlängerung um eine halbe bzw. volle Eichfrist (Strom: 8 Jahre) erhalten.
Mit dem Qualifikationsverfahren muss ein lineares Ausfallverhalten der Messgeräte einer Bauart und eine Normalverteilung der Messabweichungen nachgewiesen werden.