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VDE
13.06.2019 Publikation

Grenzwert für mitteilungspflichtige Ladeeinrichtungen benötigt

 Haushaltssteckdosen dürfen nicht mitteilungspflichtig sein

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Laura Woryna
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Im März 2019 wurde eine Änderung in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bezüglich der
Mitteilungspflicht von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge beim Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme aufgenommen. Der in der neuen Technischen Anwendungsregel VDE-AR-N 4100:2019-4 Abschnitt 4.1 Absatz 3 und 4 enthaltene branchenweit abgestimmte Grenzwert von ≥ 3,6 kVA wurde dabei nicht übernommen.

Dies hat zur Folge, dass alle Ladeeinrichtungen beim zuständigen Netzbetreiber mitgeteilt werden müssen. Darunter fallen z. B. auch Ladeeinrichtungen, die an Haushaltssteckdosen betrieben werden können. Das bedeutet einen unverhältnismäßig großen Aufwand für Endverbraucher und Netzbetreiber. 

Dazu hat VDE FNN eine Position erstellt, die einen Änderungsvorschlag für die aktuelle Fassung der NAV beinhaltet.