Änderung NELEV 2024
Mit dem Inkrafttreten des Solarpakets I und der Veröffentlichung der beiden Verordnungen zur Änderung der NELEV (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung) und EAAV (Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung) hat die Bundesregierung den Nachweis der elektrotechnischen Eigenschaften von Erzeugungsanlagen bis zu 500 kW installierter Leistung und bis zu 270 kW Einspeiseleistung vereinfacht.
Konkret bedeutet dies für die betroffenen Anlagen, dass diese aus dem klassischen Anlagenzertifizierungsprozess herausfallen können. Ein Anlagenzertifikat sowie eine Konformitätserklärung sind bei dem vereinfachten Verfahren nicht mehr vorgesehen.
Auch im bereits begonnen Zertifizierungsprozess kann auf das vereinfachte Verfahren gewechselt werden.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit das vereinfachte Nachweisverfahren angewendet werden darf:
- Die Summe der maximalen Wirkleistung aller am Netzanschlusspunkt angeschlossenen Erzeugungseinheiten (PV-Wechselrichter, BHKW, etc.) beträgt maximal 500 kW.
Berücksichtigt werden dabei sowohl neu geplante Erzeugungseinheiten als auch Bestandseinheiten. - Die maximale Einspeisewirkleistung ins Netz des Netzbetreibers beträgt maximal 270 kW.
- Fristen aus ggf. schon begonnen Anlagenzertifizierungsprozess sind noch nicht überschritten (z.B. zur Einreichung der Konformitätserklärung nach bereits erfolgter Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage).
Anlagen mit dem vereinfachten Nachweisverfahren dürfen nach VDE-AR-N 4105 in Betrieb gehen; zusätzlich müssen die Anforderungen nach EAAV berücksichtigt werden. Die Nachweisführung wird damit deutlich vereinfacht.
Die konkrete Umsetzung inkl. Entscheidungshilfe ist im FNN-Hinweis „Vereinfachter Anschluss und Nachweis von Erzeugungsanlagen und Speichern mit Netzanschluss in der Mittel- und Hochspannung“ zusammengefasst, siehe Link unten.
Bei Unklarheiten über die Anwendung bzw. den Wechsel ins vereinfachte Nachweisverfahren wenden Sie sich bitte an den zuständigen Netzbetreiber.
Bei Fragen bezüglich dem Umgang mit bereits bei uns beauftragten Projekten können Sie sich gerne an unseren Customer-Service wenden.
Weiterführende Links:
- FNN-Hinweis / Anwendungshilfe zur NELEV und EAAV (Vereinfachter Anschluss und Nachweis von Erzeugungsanlagen und Speichern mit Netzanschluss in der Mittel- und Hochspannung):
- Aktuelle Version NELEV
- Aktuelle Version EAAV
Präzisierung der Anforderung an den quasistationären Betrieb
Die Wirkleistungsreduktion ist nach Kapitel 10.2.1.2 der VDE-AR-N 4110 lediglich zum Zwecke der Blindleistungsbereitstellung (sogenannte Blindleistungspriorisierung) zulässig und nicht generell. D.h. innerhalb des Spannungsbandes von 90% Uc bis 110% Uc darf die EZA Wirkleistungs- und Blindleistungseinspeisung z.B. aus Gründen einer möglichen Überlastung nicht reduzieren. Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung ist nur aus Gründen der Blindleistungsbereitstellung zulässig. Dies kann insbesondere für EZA, die EZE und Speicher vom Typ 2 beinhalten und ohne automatische Stufensteller am Maschinentransformator ausgestattet sind, zu einer dauerhaften Wirkleistungsreduktion führen. Dies muss in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der EZA mit einbezogen werden.
In der Vergangenheit war dies in der Zertifizierungsrichtlinie FGW TR8 nicht eindeutig definiert. EZA, die nach dem 01.07.2022 angemeldet wurden, werden gemäß Änderung der FGW TR8 jetzt auf dieses Kriterium hin überprüft.
Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel HIER
(FAQ, 10.2.1.2 Quasi-stationärer Betrieb)
Anlagenzertifikat (B) unter Auflage
Mit Inkrafttreten der Änderung der NELEV (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung) am 30.07.2022 wird ein „Anlagenzertifikat (B) unter Auflage“ eingeführt. Das „Anlagenzertifikat (B) unter Auflagen“ wird eine wirksame Beschleunigung der Inbetriebsetzung gegenüber dem in der VDE-AR-N 4110 definierten Standardverfahren darstellen. Soweit möglich, wird das reguläre Verfahren für das Anlagenzertifikat B gemäß VDE-AR-N 4110 Kapitel 11.4.24 empfohlen.
Sollte dies absehbar nicht möglich sein bis zur geplanten Inbetriebnahme, kann auf das neue Verfahren „Anlagezertifikat (B) unter Auflage“ ausgewichen werden. In dem Fall sind alle zum Zeitpunkt der Ausstellung des „Anlagenzertifikates (B) unter Auflage“ fehlenden Prüfpunkte/Nachweise gemäß Abschnitt 11.4.24 der VDE-AR-N 4110 unter den Auflagen aufzulisten und entsprechende Hinweise zu den fehlenden Punkten zugeben. Spätestens zur Konformitätserklärung, spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme, sind alle Auflagen nachweislich zu erfüllen. Ist das nach dieser 18-monatigen Frist nicht möglich, muss der Netzbetreiber nach Vorgabe der NELEV die EZA vom Netz abschalten.
Wir werden dieses Verfahren in Rücksprache mit unseren Kunden ab sofort anwenden.
Weitere Hinweise, insbesondere zu den der nach DIN 17065 akkreditierten Zertifizierungsstelle notwendigen einzureichenden Unterlagen sind HIER zu finden.