Autofahrer kennen den aktuellen Preis eines Liters Benzins oder Diesels meistens ganz genau. Sie sind es gewohnt, in dieser Volumeneinheit zu rechnen. Ganz selbstverständlich tanken Autofahrer ihren Kraftstoff und bezahlen diesen an der Kasse. Doch können sie sicher sein, für ihr Geld die korrekte Menge zu bekommen? Ja, denn die Zapfsäulen werden regelmäßig vom Eichamt geprüft. Wie sieht es aber bei der Elektromobilität aus? Bislang war das nicht klar geregelt.
Wo ist der Eichstrich beim Laden von Elektroautos?
Eine transparente und nachvollziehbare Marktsituation auch an Ladesäulen ist aber auch für Elektrofahrzeuge erforderlich. Denn der wesentliche Teil des Geschäftsmodells einer Ladeinfrastruktur beruht auf dem Verkauf von Energie in Form von Strom.
Der Fahrer eines Elektrofahrzeugs bezieht Energie an einer Stromtankstelle und bekommt dafür eine Rechnung gestellt. Im Vergleich zum Tanken von Flüssigkraftstoff bezahlt er jedoch meist zu einem späteren Zeitpunkt. Die Höhe des Rechnungsbetrags hängt nicht nur von der geladenen Energiemenge, sondern auch von den Modalitäten des Versorgungsvertrags ab. Dabei muss die Rechnung für den Verbraucher einfach und nachvollziehbar sein. Bei der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität ist allerdings die reine Messwerterfassung über einen eichrechtskonformen Zähler nicht ausreichend. Es werden zusätzliche Einrichtungen benötigt, um zum Beispiel die anfallenden Daten zu speichern und zu übermitteln.
Transparenz an Zapf- und Ladesäulen
Das Mess- und Eichrecht schafft die Grundlage dafür, dass Messergebnisse korrekt angezeigt und abgerechnet werden. Der Stromzähler in Ladesäulen ist ein eichpflichtiges Messgerät, und auch die Anzeige des Stromzählers unterliegt als Zusatzeinrichtung im Sinne von § 3 Nr. 24b MessEG dem Eichrecht. Der Elektromobilitätsnutzer muss anhand des angezeigten Messergebnisses nach Abschluss des Ladevorgangs nachprüfen können, wie viel elektrische Energie er bezogen beziehungsweise wie viel Zeit der Ladevorgang in Anspruch genommen hat und wie sich der Preis anhand des gemessenen Kilowattstunden- oder Zeitwertes berechnet. Auch muss die Übertragung der Messwerte aus der Ladesäule in das Backend beweissicher sein. Bereits vor dem Inkrafttreten des novellierten Mess- und Eichrechts zum 1. Januar 2015 waren die Messgrößen „Zeit“ und „Energiemenge“ (kWh) eichpflichtig, das heißt beide Größen mussten mit konformitätsbewerteten Messgeräten erfasst werden.
Allgemein gilt: Sobald Energie direkt oder indirekt verkauft wird, müssen eine eichrechtskonforme Zählung sowie eine eichrechtskonforme Belegführung nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass ein eichrechtskonformer Zähler alleine kein eichrechtskonformes System darstellt. Erst mit der Zusatzeinrichtung, die die Datenaufbereitung und Übermittlung übernimmt, ist die Konformitätsbewertung möglich.
Eine Schenkung der Energie sowie Flatrate-Modelle fallen nicht unter die Anforderungen des Mess- und Eichrechts.
Die Abrechnung der reinen Parkzeit über Parkuhren stellte vor und nach Inkrafttreten des novellierten Eichrechts eine Ausnahme dar. Eichpflichtig wird die Größe Zeit etwa dann, wenn während des Parkens geladen werden kann und dadurch der Parkplatz in einem Parkhaus teurer ist als die restlichen Parkflächen.
Aus dem Eichrecht ergeben sich Anforderungen, die eine Ladestation erfüllen muss. Diese sind unter anderem:
- Die Zählerdaten müssen dem Fahrer eines Elektroautos über eine Anzeige an der Ladestation sichtbar gemacht werden.
- Die eingebauten Messeinrichtungen in der Ladestation müssen (herstellerseitig) ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen sowie geeicht werden und das Messsystem muss über eine geeignete Einrichtung zur Erstellung der digitalen Signatur verfügen.
- Ein Datensatz muss folgende Mindestbestandteile haben: Messwerte (z. B. Anfangs- und Endzählerstand oder Differenz), Einheit des Messwerts, Zeitstempel, Eindeutige ID der Ladevorrichtung, Identifikation des Kundens/der Transaktion)
- Zusatzeinrichtungen: Eine solche ist etwa ein Backend-System, das die sichere Übertragung des signierten Datensatzes oder die nachträgliche Überprüfung der Messdaten durch den Fahrer ermöglicht.
Fazit
Die Einhaltung des gesetzlichen Mess- und Eichrechts schafft die Grundlage dafür, dass Messergebnisse korrekt ermittelt, angezeigt und abgerechnet werden. Das deutsche Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV) fordern deshalb, dass die Messwerte durch ein geeichtes Messgerät ermittelt werden und Belege sicher und überprüfbar geführt werden.
Das Ziel für alle Beteiligten sollte indes klar sein: Wenn in den nächsten Jahren neue Batterie-elektrische Autos in den Showrooms stehen, muss das Laden an öffentliche Säulen so transparent und einfach wie möglich sein. Der Fahrer hält an, steckt das Kabel ein, Identifikation und Abrechnung passieren automatisch und eichrechtskonform. Die VDE-Anwendungsregel zum eichrechtskonformen Laden von Elektrofahrzeugen schafft dafür die Grundlage.