Icon Programmausschuss
VDE
22.01.2018 Fachinformation

Datensicherheit bei der Vorratsdatenspeicherung: Der Anforderungskatalog der BNetzA nach § 113f TKG

Die Speicherung personenbezogener Daten durch Behörden ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Dazu haben nicht nur die sicherheitspolitische Entwicklung, sondern auch die fortschreitende Datenvernetzung sowie Lösungen des Ubiquitous Computing beigetragen. Vor allem Sicherheitsbehörden erhoffen sich durch die Speicherung von persönlichen Informationen Vorteile für ihre Ermittlungsarbeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.

Kontakt
Prof. Dr. jur. Dennis-Kenji Kipker

Anbietern von Telekommunikationsdiensten ist deshalb die Speicherung sogenannter Vorratsdaten gestattet. Die TK-Dienstanbieter sammeln hierzu die Verkehrsdaten von Nutzern, um sie gegebenenfalls für die weitere sicherheitsbehördliche Auswertung zur Verfügung zu stellen. Im Bereich der Vorratsdatenspeicherung ist ein hohes Schutzniveau für die Datensicherheit daher besonders wichtig. Dieser Schutz soll unter anderem durch die Gewährleistungen des Katalogs nach § 113f TKG geschaffen werden. Demgemäß sind TK-Diensteanbieter bei der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung gemäß den §§ 113b bis 113e TKG dazu verpflichtet, einen besonders hohen Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu wahren. Sollten die Anforderungen des Katalogs an die diesbezüglichen technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt sein, wird die Einhaltung des entsprechenden Standards vermutet.