Bisher regelte die Funkanlagenrichtlinie hauptsächlich Sicherheitsaspekte und elektromagnetische Verträglichkeit von Funkanlagen. In der EU-Gesetzgebung rückt der Fokus jedoch zunehmend auf das Thema Cybersicherheit. Die neue Normreihe EN 18031, bestehend aus EN 18031-1, EN 18031-2 und EN 18031-3, ist seit Ende Januar 2025 offiziell als harmonisierte Norm für die Funkanlagenrichtlinie anerkennt und konkretisiert die Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie im Hinblick auf Cybersecurity.
Allerdings gibt es wesentliche Einschränkungen für die Konformitätsvermutung. Bei folgenden Produkten bzw. Gegebenheiten entfällt diese, wodurch die Einbeziehung einer benannten Stelle zur Ausstellung einer EU-Baumusterprüfung obligatorisch wird:
- Geräte, die die Möglichkeit bieten, kein Passwort zu setzen oder zu verwenden
- Kinderspielzeug, bei denen nicht sichergestellt ist, dass ausschließlich Eltern oder Erziehungsberechtigte die Zugangskontrolle ausüben
- Sichere Updates führen nicht automatisch zur Konformitätsvermutung gemäß Artikel 3(3)(f) der Funkanlagenrichtlinie
- Die Abschnitte „Rationale“ und „Guidance“ sind lediglich unterstützend und begründen keine Konformitätsvermutung
Hersteller von internetfähigen Funkanlagen stehen damit vor großen Herausforderungen. Ab dem 1. August 2025 müssen betroffene Geräte diese Vorgaben verbindlich erfüllen. Hersteller müssen genau prüfen, ob ihre Produkte die Anforderungen vollständig erfüllen oder ob eine zusätzliche Bewertung durch eine benannte Stelle erforderlich ist.