Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3, 3. (d) der RED „Funkanlagen haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.“ gilt nach der Delegierten Verordnung für alle Geräte, „die selbst über das Internet kommunizieren können, unabhängig davon, ob sie direkt oder über andere Geräte kommunizieren („mit dem Internet verbundene Funkanlagen“)“ (Artikel 1.1, DR (EU) 2022/30).
Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3, 3. (e) der RED „Funkanlangen verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.“ gilt für alle Geräte die personenbezogene Daten, Verkehrsdaten und Standortdaten verarbeiten können (Artikel 1.2, DR (EU) 2022/30), aber nur dann, wenn die Funkanlage eine mit dem Internet verbundene Funkanlage, eine Anlage, die zur Kinderbetreuung genutzt wird (z. B. Babyphone), ein Spielzeug nach der Richtlinie 2009/48/EU (Spielzeugrichtlinie) oder eine am Körper oder an der Kleidung getragene Funkanlage („Wearables“) ist.
Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3, 3. (f) der RED „Funkanlagen unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.“ gelten für alle Geräte, die eine mit dem Internet verbundene Funkanlage sind und die es „dem Besitzer oder Nutzer ermöglichen, Geld, monetäre Werte oder virtuelle Währungen […] zu übertragen“ (Artikel 1.3, DR (EU) 2022/30).
Einen ausführlichen Katalog mit allen betroffenen Geräten gibt es nicht. Die Expert*innen des VDE Instituts unterstützen Sie aber gerne bei der Analyse, ob Ihr Produkt unter die Vorgaben der Funkanlagenrichtlinie gemäß der neuen delegierten Verordnung fällt.
Die grundlegenden Anforderungen aus dem Artikel 3.3 (d), (e) und (f) der Funkanlagenrichtlinie werden durch die delegierte Verordnung verbindlich im Verständnis des New Legislative Framework. Entsprechende harmonisierte Normen wurden für den erweiterten Produktkatalog noch nicht veröffentlicht. Ein Mandat an die Standardisierungsorganisationen soll aber in Kürze erteilt werden. Die Expert*innen im VDE Institut sind vorbereitet. In Abstimmung mit der Notifizierten Stelle RED im VDE wurden Prüfanforderungen erstellt, die die Anforderungen aus der Delegierten Verordnung schon mit abdecken. Eine wichtige Grundlage ist der Standard ETSI EN 303 645 mit der entsprechenden Prüfanforderung ETSI TS 103 701, die bereits im VDE schon für viele Geräte erfolgreich angewandt wird.
Wenn Sie als Hersteller für Ihre Funkanlagen die Konformität mit den Artikeln 3, 3. (d), (e) und (f) erklären wollen müssen Sie bis zur Veröffentlichung von Fundstellen passender harmonisierter Normen im Amtsblatt der EU eine Notifizierte Stelle verbindlich einschalten (2014/53/EU Artikel 17, (4)). Das VDE-Institut steht Ihnen hierfür mit der Möglichkeit eine EU-Baumusterprüfbescheinigung (EU-Type Examination Certificate) zu erhalten gerne zur Verfügung.
Die neue Verordnung ist seit dem 01. Februar 2022 in Kraft und gilt verbindlich ab dem 1. August 2024. Für betroffene Hersteller ist der richtige Zeitpunkt sich mit den neuen Anforderungen zu befassen schon jetzt. Denn ab dem 1. August 2024 dürfen nur noch Produkte auf den europäischen Markt gebracht werden, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3, 3. (d), (e) und (f) erfüllen. Das VDE Institut unterstützt Sie gerne bei der Erlangung der Konformität mit den neuen Anforderungen für Ihre Funkanlagen.